Feuerbestattung

Der Brauch der Brandbestattung, der erstmals in der Jungsteinzeit auftrat, war weder auf bestimmte Gebiete oder Kulturen noch auf bestimmte Zeiten beschränkt. Dies gilt für Mitteleuropa über lange Zeiten hinweg, wobei die Gründe für den Übergang von einer Bestattungsart zur jeweils anderen weitgehend unbekannt sind.

Das erste europäische Krematorium wurde 1876 in Mailand in Betrieb genommen, während das erste Krematorium auf deutschem Boden im Jahr 1878 in Gotha errichtet wurde. Die feierliche Eröffnung des ersten österreichischen Krematoriums fand in Wien am 17. Dezember 1922 statt. Derzeit gibt es in Österreich 11 Krematorien.

Nach den in Österreich geltenden Bestimmungen darf eine Leiche nur in einer behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlage (Krematorium, Urnenhain) eingeäschert werden. Dabei ist in einer Einäscherungskammer nur jeweils ein Verstorbener zu kremieren.

Um die Identität des/der Verstorbenen bzw. seiner/ihrer Asche zu gewährleisten, wird dem Sarg anlässlich der Einäscherung eine mit einer Nummer versehene Schamotteplatte beigelegt. Diese Platte ist nach der Kremation der Aschenkapsel, die der Aufnahme der Asche des/der Verstorbenen dient, beizugeben. Das Vermischen der Leichenasche mehrerer Personen ist verboten. Um die Aschenkapsel vor Beschädigungen zu schützen, bietet der Bestatter ein im Sprachgebrauch als Urne bezeichnetes Behältnis an, in dem die Aschenkapsel verwahrt werden kann.

Verstorbene mit Herzschrittmacher dürfen nur dann eingeäschert werden, wenn der Herzschrittmacher vorher entfernt wurde ebenso Prothesen an Händen oder Beinen und diverse Implandate.

Für Feuerbestattungen dürfen nur solche Särge, Sargeinbettungen, Sargeinlagen oder Sargbeigaben verwendet werden, deren Beschaffenheit keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen, für die Umwelt und die Einäscherungsanlage mit sich bringt. Aber auch die Bekleidung des einzuäschernden Verstorbenen soll nach Möglichkeit bestimmten Anforderungen entsprechen. Der Bestatter wird Sie über jene Bestimmungen, die bei der für die Einäscherung des/der Verstorbenen zuständigen Feuerhalle zu beachten sind, informieren und Ihnen bei der Auswahl des erforderlichen Sarges und der Sargausstattung behilflich sein.

Jede Leichenasche (Urne) ist in einer Bestattungsanlage (Friedhof, Urnenhain) zu bestatten. Außerhalb eines Friedhofes (Urnenhaines) darf eine Leichenasche (Urne) nur mit Genehmigung der dafür zuständigen Behörde (Gemeinde oder BH) in einer ebenfalls von der Behörde genehmigten Sonderbestattungsanlage beigesetzt werden.

Das Verstreuen der Leichenasche ist in Österreich verboten.