Das Berfusbild des Bestatters

Im Jahr 1859 erließ der Gesetzgeber die erste Gewerbeordnung für das Bestatten der Toten in Österreich. Nach einigen Änderungen im Laufe des Jahrhunderts wurde bei der Gewerberechtsnovelle 1988 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, Regeln über die Verhaltensweisen der Bestatter in einer Verordnung festzulegen.

Diese "Standesregeln" von 1990 betreffen die Tätigkeiten des Bestatters, das standesgemäße Verhalten, Werbe- und Betriebsvorschriften.

Der Tätigkeitsbereich umfasst die Durchführung der Totenaufbahrungen, der Überführungen, der Trauerfeierlichkeiten und der Bestattungen sowie von Exhumierungen, weiters die Beistellung und den Kleinverkauf der erforderlichen Einrichtungen und Gegenstände.

Die Berufsgrundsätze regeln die Wahrung öffentlicher Interessen und die Wahrung der Interessen der Hinterbliebenen. Der Bestatter ist verpflichtet, die mit seinem Beruf zusammenhängenden Gesetze zu kennen und einzuhalten und an der ordnungsgemäßen Personenstandsführung (Sterbebuch) mitzuwirken.

Der Bestatter hat absolute Geheimhaltungspflicht über alle ihm bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse des/der Verstorbenen und der Angehörigen (z.B.: Todesursache, Familienverhältnisse)

Mit dem Auftrag der Bestattungsfeier übernimmt der Bestatter die Verantwortung dafür, dass diese mit allen dem Toten zukommenden Ehren und unter Beachtung der religiösen und ortsüblichen Bräuche durchgeführt wird.

Die Standesregeln beinhalten ein eingeschränktes Werbeverbot.

Die Rücksichtnahme auf die Empfindsamkeit der Bevölkerung auf dem Gebiet des Totenkultes ist oberstes Gebot für den Bestatter.

Das Bestatten der Toten war stets eine Aufgabe der Gemeinschaft, die ursprünglich von den Mitgliedern der Familie oder eines Gemeinschaftsverbandes und schließlich, ab dem frühen Mittelalter, von den Religionsgemeinschaften besorgt wurde. Erst die Zusammenballung der Menschen in den Städten führte im 19. Jahrhundert dazu, dass aus dieser auf menschlichen oder religiösen Bindungen beruhenden Gemeinschaftsfunktion eine vorerst auf die Besorgung von Leichenausstattungen und die mit den Leichenkondukten außerhalb der Kirche verbundenen Funktionen eingeschränkte gewerbliche Tätigkeit wurde. Das anfangs an keine besondere Erlaubnis gebundene Gewerbe, es bedurfte lediglich einer Anmeldung ohne Nachweis einer fachlichen Befähigung, wurde 1885 durch eine ministerielle Verordnung und schließlich im Jahre 1907 durch eine Novelle zur Gewerbeordnung zu einem konzessionierten Gewerbe erklärt.

Eine Konzession durfte jedoch nur dann erteilt werden, wenn neben den allgemeinen für den Gewerbeantritt erforderlichen Bedingungen auch noch die in der Gewerbeordnung angeführten besonderen Voraussetzungen erfüllt wurden. So war unter anderem auch auf den Bedarf Rücksicht zu nehmen, wobei insbesondere geprüft wurde, ob nicht schon durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen worden war. Dieses Vorrecht der Gemeinde, das im Jahre 1907 in die Gewerbeordnung aufgenommen worden war, hatte in der Folge zur Gründung kommunaler Bestattungsunternehmen geführt.

Da aber die durch die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der folgenden Jahrzehnte bedingten Änderungen der gewerberechtlichen Vorschriften das geltende Gewerberecht schwer überschaubar machten, wurde 1973 eine neue Gewerbeordnung geschaffen, die, 20 Jahre nach ihrer Kundmachung im Jahre 1974, als Gewerbeordnung 1994 wiederverlautbart wurde. In dieser Gewerbeordnung ist das Gewerbe der Bestatter nunmehr unter den nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben eingereiht, die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Voraussetzungen (Nachweis der Befähigung, Prüfung des Bedarfes) wie auch das Vorrecht der Gemeinde wurden jedoch beibehalten. Zur Zeit gibt es in Österreich rund 580 Bestattungsunternehmen, von denen rund 70 von der Gemeinde geführt werden.

Dem Bestatter obliegt die Beistellung der Särge, Trauerwaren und Urnen, die Abholung der Verstorbenen vom Sterbeort und deren Transport zum Bestimmungsort (z. B. Friedhof, Krematorium), die Abhaltung der Trauerfeiern und das Führen der Kondukte zur Grabstelle. Darüber hinaus übernimmt der Bestatter die Durchführung der künstlerischen Ausgestaltung der Trauerfeier, die Besorgung der Grabstätte sowie die Verrichtung von unmittelbar mit, der Bestattung zusammenhängenden Dienstleistungen (Beschaffung von Dokumenten, Parten u. a.). Auch das Überführen der Toten sowohl im Inland als auch in das Ausland bzw. von dort nach Österreich obliegt dem Bestatter.

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen darf die Bestattungsdurchführung erst dann erfolgen, wenn die Totenbeschau sowie die Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt vorgenommen wurden. Je nachdem, ob sich der Todesfall in einem Wohnhaus oder in einer Krankenanstalt ereignete, wird die Totenbeschau durch einen Amtsarzt oder den Prosektor einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt. Nach der Freigabe des Verstorbenen wird der Sarg vom Bestatter zum Sterbeort gebracht und der Tote eingesargt. Vor allem in Städten wird der Verstorbene anschließend auf den Friedhof überführt und dort, in einem eigenen Raum, im geschlossenen Sarg aufbewahrt. In einigen ländlichen Gegenden Österreichs ist es noch üblich, den Verstorbenen im Wohnhaus oder in der Kirche aufzubahren und erst dann auf den Friedhof zu bringen.

Einbalsamierungen oder Konservierungen, wie sie z. B. in Amerika üblich sind, werden in Österreich nur in besonderen Fällen durchgeführt, und zwar wenn die Sanitätsbehörde eine solche anlässlich einer Überführung anordnet oder wenn das Bestimmungsland dies ausdrücklich verlangt.

Gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung ist für jedes der neun Bundesländer Österreichs ein Höchsttarif durch Verordnung des Landeshauptmannes zu erlassen. Der Bestatter darf die Ansätze seines Landes-Höchst-Tarifes nur in jenem Ausmaß anwenden, als dies seinen beigestellten Leistungen entspricht.

Sind die Kosten durch eine Ablebensversicherung gedeckt oder sehen gesetzliche oder andere Regelungen eine gänzliche oder teilweise Deckung der Bestattungskosten vor, übernimmt der Bestatter, wenn dies möglich ist, im Rahmen seines Kundendienstes das Inkasso dieser Beträge. Die bekannteste Form der privaten Sterbeversicherung ist die "Wiener Verein Bestattungsvorsorge".

Österreich hat rund 8,0 Millionen Einwohner; bei einer Sterblichkeitsrate von durchschnittlich 1 % beträgt die Zahl der Todesfälle zirka 80.000 im Jahr. Derzeit werden rund 16% aller Verstorbenen kremiert, hierfür stehen neun Krematorien zur Verfügung.